Rechtsfragen im Gesundheitswesen

Das Gesundheitswesen ist vielschichtig und beinhaltet mehr als das gesetzliche Krankenversicherungsrecht und Pflegeversicherungsrecht. Wir bearbeiten daher auch Anfragen, die das Verhältnis zwischen Patienten, Ärzten, Kliniken und Pflegediensten betreffen, zum Beispiel:

  • Behandlungsvertrag
  • Haftung bei Behandlungsfehlern
  • Leistungen aus Krankenversicherungen
  • Ansprüche aus gesetzlicher / privater Unfallversicherung
  • Praxisnachfolge / Praxiskauf / Praxisübernahme

gericht. wo verhandeln wir für sie ?

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts ist im Einzelfall nach Maßgabe der prozessualen Vorgaben zu bestimmten. In Abhängigkeit vom Streitfall (z.B. Leistungsrecht oder Schadensersatzrecht) wird in der Regel die Zuständigkeit der Sozialgerichte oder der Zivilgerichte gegeben sein. In derartigen Fällen vertreten wir unsere Mandanten z.B. bei folgenden Stellen:

  • in Sachsen-Anhalt:
    • Landgericht Halle
    • Oberlandesgericht Naumburg
    • Sozialgericht Halle
    • Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle
    • Schlichtungsstelle der Norddeutschen Ärztekammern
  • in Sachsen:
    • Landgericht Leipzig
    • Oberlandesgericht Dresden
    • Schlichtungsstelle der Sächsischen Landesärztekammer
  • in Thüringen:
    • Landgericht Gera
    • Thüringer Oberlandesgericht
    • Schlichtungsstelle der Norddeutschen Ärztekammern

Publikationen

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Versorgungsmanagement und Entlassmanagement nebst Haftungsrecht
Rechte und Pflichten bei der Entlassung des Patienten aus der Krankenhausbehandlung nebst ausgewählten Fragen der Haftung im Bürgerlichen Recht, Sozialrecht und Arbeitsrecht. ISBN 978-3-8300-8777-9
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Vorstehende Publikation wird unter anderem vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 08.10.2019 - B 1 A 3/19 R - zitiert.

Rechtsprechung und gesetzgebung

  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung (BGB) - Im Juli 2017 wurden die Vorgaben über ärztliche Zwangsmaßnahmen unter § 1906a BGB gesetzlich neu gefasst und ein Jahr zuvor hatte der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16) sich mit der Konkretisierung von Patientenverfügungen befasst, sodass sich aufgrund dieser Entwicklungen unter Umständen Anpassungen bei Vollmachten und Patientenverfügungen erforderlich machen.
  • Mindestentgelte in der Pflege (PflegeArbbV) - Im Mai 2022 ist die 5. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche in Kraft getreten. In den von Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Pflegebetrieben gelten für die davon umfassten Pflegekräfte neue Mindestentgelte; zeitlich und fachlich gestaffelt, zunächst bis 31.01.2024.