Das Gesundheitswesen ist vielschichtig und beinhaltet mehr als das gesetzliche Krankenversicherungsrecht und Pflegeversicherungsrecht. Wir bearbeiten daher auch Anfragen, die das Verhältnis zwischen Patienten, Ärzten, Kliniken und Pflegediensten betreffen, zum Beispiel:
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts ist im Einzelfall nach Maßgabe der prozessualen Vorgaben zu bestimmten. In Abhängigkeit vom Streitfall (z.B. Leistungsrecht oder Schadensersatzrecht) wird in der Regel die Zuständigkeit der Sozialgerichte oder der Zivilgerichte gegeben sein. In derartigen Fällen vertreten wir unsere Mandanten z.B. bei folgenden Stellen:
Vorstehende Publikation wird unter anderem vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 08.10.2019 - B 1 A 3/19 R - zitiert.