Rechtsfragen im Gesundheitswesen

Das Gesundheitswesen ist vielschichtig und beinhaltet mehr als das gesetzliche Krankenversicherungsrecht und Pflegeversicherungsrecht. Wir bearbeiten daher auch Anfragen, die das Verhältnis zwischen Patienten, Ärzten, Kliniken und Pflegediensten betreffen, zum Beispiel:

  • Behandlungsvertrag
  • Haftung bei ärztlichen Behandlungsfehlern
  • Haftungsrecht der Pflegeberufe
  • Unfallversicherung
  • Praxisnachfolge / Praxiskauf / Praxisübernahme
  • Weiterbildung des Personals zu rechtlichen Fragestellungen 

gericht. wo verhandeln wir für sie ?

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts ist im Einzelfall nach Maßgabe der prozessualen Vorgaben zu bestimmten. In Abhängigkeit vom Streitfall (z.B. Leistungsrecht oder Schadensersatzrecht) wird in der Regel die Zuständigkeit der Sozialgerichte oder der Zivilgerichte gegeben sein. In derartigen Fällen vertreten wir unsere Mandanten z.B. bei folgenden Stellen:

  • in Sachsen-Anhalt:
    • Landgericht Halle
    • Oberlandesgericht Naumburg
    • Sozialgericht Halle
    • Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle
    • Schlichtungsstelle der Norddeutschen Ärztekammern
  • in Sachsen:
    • Landgericht Leipzig
    • Oberlandesgericht Dresden
    • Schlichtungsstelle der Sächsischen Landesärztekammer
  • in Thüringen:
    • Landgericht Gera
    • Thüringer Oberlandesgericht
    • Schlichtungsstelle der Norddeutschen Ärztekammern

Publikationen

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Versorgungsmanagement und Entlassmanagement nebst Haftungsrecht
Rechte und Pflichten bei der Entlassung des Patienten aus der Krankenhausbehandlung nebst ausgewählten Fragen der Haftung im Bürgerlichen Recht, Sozialrecht und Arbeitsrecht. ISBN 978-3-8300-8777-9
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Vorstehende Publikation wird unter anderem vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 08.10.2019 - B 1 A 3/19 R - zitiert.

Rechtsprechung und gesetzgebung

  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung (BGB) - Im Juli 2017 wurden die Vorgaben über ärztliche Zwangsmaßnahmen unter § 1906a BGB gesetzlich neu gefasst und ein Jahr zuvor hatte der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16) sich mit der Konkretisierung von Patientenverfügungen befasst, sodass sich aufgrund dieser Entwicklungen unter Umständen Anpassungen bei Vollmachten und Patientenverfügungen erforderlich machen.
  • Mindestentgelte in der Pflegebranche (PflegeArbbV) - Im Mai 2020 ist die 4. Verordnung über zwingende Arbeits-bedingungen für die Pflegebranche in Kraft getreten. In den von dieser Verordnung betroffenen Pflegebetrieben gelten für die vom persönlichen Geltungsbereich umfassten Arbeitnehmer/innen neue Mindestentgelte. Der Pflegemindestlohn beträgt ab 01.07.2020 im Bundesgebiet West und in Berlin 11,60 EUR / Std. und im Bundesgebiet Ost 11,20 EUR / Std. Ab Juli 2021 werden zudem Mindestentgelte für Pflege-Fachkräfte (§ 4 PflBG) mit bundeseinheitlich 15,00 EUR / Std. gelten.