Arbeitsrecht

Wir beraten Sie zu allen arbeitsrechtlichen Fragen. Wir vertreten Sie vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen.

Unsere Mandanten suchen unseren Rat überwiegend zu folgenden Themen:

  • Kündigung / Kündigungsschutz
  • Abmahnung / Mitarbeiterverhalten
  • Lohn / Gehalt / Vergütung
  • Entgeltfortzahlung / Abfindung
  • Urlaub / Urlaubsabgeltung
  • Arbeitszeit / Überstunden
  • Teilzeit und Befristung
  • Schadenersatz / Arbeitnehmerhaftung
  • Gestaltung von Arbeitsverträgen
  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsvereinbarungen
  • Betriebsübergang
  • Betriebsvereinbarungen
  • Eingruppierung / Tarif

Gericht. wo verhandeln wir für sie ?

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts ist im Einzelfall nach Maßgabe der prozessualen Vorgaben für die Arbeitsgerichtsbarkeit zu bestimmen. Die an uns herangetragenen Mandate weisen häufiger arbeitsrechtliche Bezugspunkte zu den Regionen Burgenlandkreis / Weißenfels / Zeitz / Naumburg / Saalekreis / Merseburg / Halle / Magdeburg / Anhalt - Bitterfeld / Altenburger Land / Landkreis Gera / Landkreis Leipzig auf. Zur Vertretung unserer Mandanten im Arbeitsrecht sind wir daher häufiger bei folgenden Gerichten

  • in Sachsen-Anhalt:
    • Arbeitsgericht Halle / Gerichtstag Naumburg
    • Arbeitsgericht Dessau-Roßlau
    • Arbeitsgericht Magdeburg
    • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in Halle
  • in Sachsen:
    • Arbeitsgericht Leipzig
    • Sächsisches Landesarbeitsgericht in Chemnitz
  • in Thüringen:
    • Arbeitsgericht Gera
    • Thüringer Landesarbeitsgericht in Erfurt

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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Arbeitsverhältnisse können auf verschiedene Art und Weise enden. Die Ausführungen geben einen kurzen Überblick zu den Themen: Aufhebungsvertrag - Befristung - Kündigung - Abfindung.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen.pdf
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Rechtsprechung und gesetzgebung

  • Befristungsrecht (TzBfG) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte zu § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bisher, dass eine wiederholte Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund zwischen demselben Arbeitnehmer und Arbeitgeber dann erlaubt sei, wenn zwischen Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses eine Zeitdauer von mehr als 3 Jahren vergangen ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 2018 festgestellt, dass diese Rechtsfortbildung des BAG verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14; 1 BvR 1375/14). Was bedeutet das für die Praxis? Ein Arbeitgeber kann mit ein und derselben Person, die aus dem Betrieb ausgeschieden ist und deren Arbeitsverhältnis beendet wurde, zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes vornehmen, insbesondere nicht mit dem Argument, dass die ursprüngliche Vorbeschäftigung bereits 3 Jahre zurückliegt.
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) - Ab 01.01.2018 gibt es Lockerungen zum Arbeitszeitrecht. Danach sind nunmehr mit dem Einverständnis der Frau auch Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit möglich (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG) und unter weiteren Voraussetzungen auch Arbeitszeiten bis 22:00 Uhr (§§ 5 Abs. 1, 28 MuSchG).
  • Kündigungsrecht (BGB, KSchG) - Die Weiterleitung betrieblicher Informationen (z.B. Kalkulationsgrundlagen, technische Daten, Wartungsverträge) aus dem Geschäftsbereich des Arbeitgebers auf einen privaten E-Mail-Account kann bei einer damit einhergehenden unmittelbaren Gefährdung der Geschäftsinteressen des Arbeitgebers die fristlose Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers rechtfertigen, siehe: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2017 - 7 Sa 38/17.