Schadenersatzrecht

Unsere Tätigkeit im Schadenersatzrecht umfasst ausgewählte Haftungsfragen, die sich z.B. auf die Regulierung von Verkehrunfällen sowie Personen- und Vermögensschäden erstrecken können oder die als arbeitsrechtliche Querschnittsthemen finanzielle Entschädigungen vorsehen. Derartige Fallkonstellationen können z.B. sein:

  • Verkehrsunfälle (mit Dienstfahrzeugen)
  • Einbehaltung von Jobrädern
  • Fragen der Arbeitnehmerhaftung
  • Arbeitsunfälle und Unternehmerhaftung
  • Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
  • Regressansprüche des Arbeitgebers bei Dritthaftung (z.B. Entgeltfortzahlungsregress)
  • Schadenersatzansprüche gemäß AGG oder DSGVO oder BGB oder BBiG
  • Vertragsstrafen
Je nach Fallgestaltung kann es sich dabei um Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten und / oder Zivilgerichten oder den Sozialgerichten handeln. Im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen sind bisweilen vertragliche oder tarifliche oder gesetzliche Ausschlussfristen und Regelungen zur Verjährung zu berücksichtigen.

Publikationen

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Versorgungsmanagement und Entlassmanagement nebst Haftungsrecht
Rechte und Pflichten bei der Entlassung des Patienten aus der Krankenhausbehandlung nebst ausgewählten Fragen der Haftung im Bürgerlichen Recht, Sozialrecht und Arbeitsrecht. ISBN 978-3-8300-8777-9
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Vorstehende Publikation wird unter anderem vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 08.10.2019 - B 1 A 3/19 R - zitiert.

Rechtsprechung und gesetzgebung

  • Welche Dimension möglicher Schadenersatz im Kontext eines Arbeitsverhältnisses annehmen kann, verdeutlicht aktuell ein Urteil aus der Arbeitsgerichtsbarkeit. Diese hat einem Arbeitnehmer einen Schadensersatz in Höhe von 15.000 EUR mit folgendem Leitsatz zugesprochen: Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu der gesamten Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über einen Zeitraum von 22 Monaten trotz Widerspruchs des betroffenen Arbeitnehmers stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar und rechtfertigt die Zuerkennung einer Geldentschädigung in der genannten Höhe, siehe LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 - 18 SLa 959/24.